Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grain Protrade GmbH

I. Geltung unserer AGB, Zurückweisung entgegenstehender AGB, freibleibende Angebote

  1. Soweit nicht besondere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen werden, gelten für alle unsere Angebote und Verkäufe ausschließlich nachstehende AGB, auch für alle künftigen Kaufverträge mit dem Käufer.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Der Kunde verzichtet durch den Vertragsschluss mit uns bzw. durch Annahme unserer Lieferung auf die Anwendung seiner Bedingungen und erkennt unsere vorbehaltlos an.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festofferten bezeichnet werden.
  4. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Schriftlicher Vertragsschluss

Erteilte Aufträge gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

III. Zahlung, Aufrechnung, Folgen von Zahlungsverzug

  1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Bei Zahlungsverzug stehen uns ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Wir haben bei Zahlungsverzug und nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen außerdem das Recht, weitere Lieferungen aus noch nicht erfüllten Verträgen von einer angemessenen Vorleistung abhängig zu machen.

IV. Lieferverzug, Versendungsart, Übergabe, Abnahme, Teil-, Mehr- und Minderlieferungen

  1. Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle bei unseren Lieferanten, sowie Personalmangel, Streik, Aussperrung, Störung beim Versand, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei uns als auch beim Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung von der Lieferverpflichtung.
  2. Wird eine fest vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Die Lieferung erfolgt durch Lkw, Schiff oder Bahn in Wahl des Verkäufers. Verlangt der Käufer eine bestimmte Versendungsart, so gehen Mehrkosten gegenüber einer frachtgünstigeren Versendungsart zu seinen Lasten.
  4. Unsere Lieferpflicht gilt mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen am Erfüllungsort als erfüllt.
  5. Die Haftung für die Ware wird entsprechend den vertraglich festgelegten Incoterms® Bedingungen geregelt.
  6. Der Käufer ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Käufers einzulagern oder sie nach § 373 Abs. 2 bis 5 Handelsgesetzbuch versteigern zu lassen oder nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  8. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der kontrahierten Menge sind zulässig und vom Käufer entsprechend zu vergüten.

V. Preise und Preisänderungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
  2. Sollten nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben erhöht bzw. neu eingeführt werden oder Frachterhöhungen eintreten, die Bestandteil unserer Preiskalkulation sind, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzugleichen.
  3. Nach Vertragsabschluss – auch rückwirkend – eintretende Preiserhöhungen durch die Lieferwerke gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Qualität, Mängelgewährleistung, Haftung

  1. Die Qualität der gelieferten Ware ist zum Zeitpunkt und am Ort der Beladung des LKW gemäß Qualitätszertifikat durch ein unabhängiges und internationalakkreditiertes Labor entscheidend.
  2. Für Untersuchungs- und Mängelrügepflichten gilt § 377 Handelsgesetzbuch in der Form, dass die danach gebotenen unverzüglichen Mängelanzeigen an uns schriftlich erfolgen müssen. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Identität der beanstandeten mit der gelieferten Ware zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  3. Bei Mängeln an einer per Bahnwaggon gelieferten Ware muss der Käufer eine Tatbestandsaufnahme / Schadensfeststellung durch das betreffende Bahnunternehmen veranlassen. Dabei sind Schadensursache und Schaden nach Art und Umfang festzustellen. In der Mängelrüge sind genaue Angaben über Lieferdatum und Waggon-Nummer zu machen. Tatbestandsaufnahme sowie die Frachtbriefe und Nachweise über eventuelle Waggonprobleme sind uns unverzüglich einzureichen.
  4. Bei Mängeln an einer mit Schiff gelieferten Ware, muss der Käufer vom zuständigen Havariekommissar spätestens bei Ladungslöschung eine Schadensfeststellung durchführen lassen. Der Schadensbericht des Havariekommissars sowie Nachweise über etwaige Lukenprobleme sind uns unverzüglich einzureichen.
  5. Falls Mängelrügen berechtigt sind, hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung zu verlangen oder die Ware gegen Preisminderung zu behalten oder aber den Vertrag rückgängig zu machen.
  6. Wir haften nur dafür, dass die gelieferte Ware für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist. Wir haften nicht für Folgeschäden durch den Gebrauch der Sache.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit trifft.
  8. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.

VII. Eigentumsvorbehalt und Nebenbestimmungen dazu

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist vor deren Vollbezahlung unzulässig.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Hagel- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die beim Schadensfall an der gelieferten Ware entstehenden Forderungen gegen den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an uns zur Sicherung unserer Gesamtansprüche ab, und, wenn eine Versicherung über einen Gesamtlagerbestand abgeschlossen ist, bis zur Höhe unserer Forderung für die darin enthaltene von uns gelieferte Ware. .
  3. Der Käufer hat die von uns geliefert Ware gesondert zu lagern und als unsere zu kennzeichnen, solange noch unsere Rechte daran bestehen.
  4. Wird unsere Kaufsache mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Kaufsache zum entsprechenden Wert der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, das die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns mit einem nach S. 1 zu bestimmenden Anteil Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt die nach S. 1 und 2 entstandenen Sachen für uns gemäß Nr. 2.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets für uns. Wird die Kaufsache mit anderen nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Kaufsache zum entsprechenden Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die nach S. 1 entstandenen Sachen für uns gemäß Nr. 2.
  6. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vor Vollzahlung weiterverkaufen. Er hat dabei auf Rechnung und Lieferschein die Ware nach Qualität, Zusammensetzung und Menge genauso zu bezeichnen wie wir es ihm gegenüber getan haben. Sämtliche Forderungen, die der Käufer aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware an Dritte erwirbt, werden, solange wir Forderungen aus Lieferungen gegen den Käufer haben, im Voraus ohne besondere Urkunde an uns zur Sicherung unserer Ansprüche abgetreten. Der Käufer erklärt sich mit der Vorausabtretung einverstanden. Wir nehmen die Abtretung an.
  7. Der Käufer wird ermächtigt, die uns nach Nr. 2 und Nr. 6 zustehenden Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungspflichten uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Geldbeträge an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist ein Insolvenzantrag über sein Vermögen anhängig, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen
  8. Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sowie auf abgetretene Forderungen unverzüglich, auch schriftlich, mitzuteilen, und uns alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die wir für eine Intervention, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, benötigen. Soweit die Kosten der Intervention nicht vom Dritten zu erlangen sind, haftet uns der Käufer dafür.
  9. Wenn der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf seine Kosten berechtigt, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.
  10. Der Käufer kann von uns einen Verzicht auf Sicherheiten verlangen, wenn der realisierbare Wert der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und der uns abgetretenen Forderungen die für uns zu sichernden Forderungen gegenüber dem Verkäufer um mehr als 10 % übersteigt. Hierzu ist eine Vereinbarung über die einzelnen freizugebenden Sicherheiten erforderlich, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns zusteht.
  11. Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen uns gegenüber sämtlich erfüllt, so treten wir ihm uns eventuell noch aus Nr. 2 oder Nr. 6 zustehende Forderungen ab. In diesem Fall ist eine Sondervereinbarung hinsichtlich der einzelnen Forderungen nicht erforderlich.

VIII. Abtretung

Der Käufer kann seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

IX. Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Ort der Versendung. Erfüllungsort für Zahlungen ist Kappelrodeck.
  2. Als Gerichtsstand wird für beide Parteien Kappelrodeck vereinbart.
  3. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
  4. Soweit in diesen Bedingungen, im Vertrag oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die von der Internationalen Handelskammer Paris aufgestellten Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln (Incoterms) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Stand: 24.10.2022

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